Fachartikel in der Schweizer Personalvorsorge, Ausgabe Juli 2017

Altersvorsorge 2020: Auswirkungen auf die Rückdeckung

Einzelne Elemente der Altersvorsorge 2020 können die Rückversicherungslösung beeinflussen. Insgesamt dürften bei einer Annahme etwas höhere Prämien resultieren.
Die Revision der Altersvorsorge 2020 wird am 24. September 2017 dem Schweizer Volk zur Abstimmung vorgelegt. Bei Annahme tritt die Reform ab dem 1. Januar 2018 gestaffelt in Kraft. Abzuwarten bleibt allerdings, ob das Volk der sehr komplexen Vorlage zustimmen wird. Einige Faktoren der Reform Altersvorsorge 2020 deuten darauf hin, dass für Pensionskassen die Kosten für Rückdeckungen von Risikoleistungen steigen könnten. Nachfolgend sind die wichtigsten Themen kurz beleuchtet, die bei einer Rückdeckung der Risikoleistungen einer Vorsorgeeinrichtung zu beachten und bisher noch nicht breit diskutiert worden sind.

Erhöhung des AHV-Referenzalters für Frauen von 64 auf 65 Jahre
Der Anteil arbeitstätiger Frauen ist mit knapp 60 Prozent im Vergleich mit Resteuropa nirgends so hoch wie in der Schweiz, auch wenn rund zwei Drittel der Frauen nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Bei einer entsprechenden Anpassung des Referenzalters im Reglement der Vorsorgeeinrichtung werden sich die Schadensbelastung und damit die Kosten für die Rückversicherung in Abhängigkeit des Frauenanteils in der Belegschaft um rund 1 bis 3 Prozent erhöhen.

Einführung des flexiblen Rücktrittsalters in der 2. Säule/Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters/Sistierung der Beitragspflicht bei Weiterführung der Tätigkeit nach Referenzalter
Sehr viele Vorsorgeeinrichtungen bieten bereits heute einen flexiblen Bezug der Alters- leistungen an. Die Erhöhung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von derzeit 58 auf 62 Jahre hat auf die Risikoleistungen keinen Einfluss. Somit sind die direkten Auswirkungen auf die Rückversicherungsprämie marginal. Es stellt sich höchstens die Frage, inwiefern die Flexibilisierung des AHV-Rücktrittsalters eine Erhöhung des effektiven Rücktrittsalters in der BV bewirken wird und ob die Rückversicherer die Mehrkosten auf die Prämie schlagen werden.

Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der AHV durch den Bundesrat
Dem Bundesrat wird in gewissen Fällen die Möglichkeit von Stabilisierungsmassnahmen eingeräumt. Im Moment hat dies wohl keine Auswirkungen. Je nach Stabilisierungs- massnahmen ist später eine Implikation auf die Rückversicherung zwar möglich, aber wenig wahrscheinlich.

Reduktion des Mindestumwandlungssatzes
Die schrittweise Reduktion des Umwandlungssatzes für den obligatorischen Teil der Vorsorge von derzeit 6.8 auf 6 Prozent ist ein zentraler Punkt der Vorlage. Diese Massnahme hat jedoch nur Einfluss auf die Rückversicherung, falls der BVG-Mindestumwandlungssatz die Invaliden- rente der Vorsorgeeinrichtung direkt beeinflusst (wie bei Vorsorgeplänen mit BVG-Mindest- leistungen). Für diese Pläne wird sich die Prämie um rund 8 Prozent reduzieren.

Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs
Es gibt Vorsorgeeinrichtungen, die den reglementarischen Koordinationsabzug analog BVG vorsehen. Hier ist davon auszugehen, dass sich die Leistungen und die Prämien für eine Rückversicherung um rund 10 Prozent erhöhen werden. Bei Vorsorgeeinrichtungen ohne Koppelung des Koordinationsabzugs an das BVG hat diese Änderung keine Auswirkungen.

Anpassung der Sätze der Altersgutschriften
Die Erhöhung der Altersgutschriften wird sich nur marginal auf die Rückversicherungsprämie auswirken.

Transparenz im Geschäft der beruflichen Vorsorge
Das Parlament hat verschiedene Massnahmen für eine erhöhte Transparenz vorgeschlagen. Die direkten Auswirkungen auf die reinen Rückversicherer dürften sich in Grenzen halten, doch bleibt abzuwarten, wie die konkrete Umsetzung aussehen wird.

Was müssen Pensionskassen bezüglich Rückversicherung beachten?
Es gibt viele offene Fragen, die sich heute noch nicht beantworten lassen. Vorsorge- einrichtungen sollten aber heute schon gewisse Punkte beachten. So beinhalten Rück- versicherungsverträge meistens eine Klausel, wonach die Versicherungsprämie bei Änderungen der versicherten Leistungen oder auch bei Änderungen des Reglements während der Vertragslaufzeit neu überprüft wird oder der Rückversicherungsvertrag neu ausgehandelt werden muss (Änderungskündigung). Die Vorsorgeeinrichtungen sollten noch vor der Volksabstimmung den Vertrag auf solche Klauseln hin überprüfen und gegebenenfalls ihre Rückversicherer kontaktieren. Ansonsten laufen sie Gefahr, mangels Alternativen eine Erhöhung der Prämie hinnehmen zu müssen.

Zur Person
Alessio Lapadula
Leiter Bereich Pensionskassen

Altersvorsorge 2020: Auswirkung auf die Rückdeckung

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